Bedingungsfallen bei der Reiserücktrittsversicherung
Wer eine Reiserücktrittsversicherung abschließt, sollte sich die Bedingungen anschauen (bzw. von einem Profi anschauen lassen). Denn nicht alle genügen deutschen Standards. Das zeigt eine Abmahnung, die der Bund der Versicherten (BdV) kürzlich einem irischen, aber auch hierzulande tätigen Anbieter zustellen ließ. Dessen Bedingungen seien teilweise unwirksam, so der BdV.
Unter anderem monieren die Verbraucherschützer, dass nur vage formuliert sei, wann der Versicherer eigentlich in der Pflicht ist. Lediglich „höhere Gewalt“ wird als Auslöser für einen versicherten Reiserücktritt angeführt, was großen Spielraum für Interpretationen lässt. Marktstandard ist es demgegenüber, die auslösenden Ereignisse genauer zu benennen (etwa schwere, unerwartete Erkrankungen oder gravierende Verletzungen durch einen Unfall).
Überdies ist es Versicherern seit einer Gesetzesreform von 2008 verboten, bei grober Fahrlässigkeit gänzlich die Leistung zu verweigern. Genau dies sehen die beanstandeten Bedingungen aber vor. Stattdessen darf die Leistung nur in dem Maß gekürzt werden, in dem das fahrlässige Verhalten Anteil an der Auslösung des Versicherungsfalls hatte.
Reiserücktrittsversicherung
Daher ist bei der Reiserücktrittsversicherung (wie bei anderen Versicherungen auch) neben dem Beitrag eine hohe Qualität entscheidend. Gerade bei hochwertigen Reisen sollte man eine solche Versicherung abschließen, da sonst viel Geld verloren gehen kann, wenn man die Reise nicht antreten kann. Allerdings unterscheiden sich die Policen der Anbieter von Reiserücktrittsversicherungen insbesondere in den Ereignissen, die den Leistungsfall auslösen.
Mit einem Klick auf das linke Bild können Sie einen Test von Stiftung-Warentest einsehen. Dort wird auch vor der Buchung in Reisportalen gewarnt. Dies ist komfortabel, aber meist nicht passend. Ein individuelles und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Angebot ist sehr sinnvoll.